Nur Bares ist Wahres...

 

1. Nutzen und Gefahr an den Beweglichkeiten beginnen den Ersteigerern mit dem Zuschlag.

2. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Ausruf an den Höchstbietenden.

3. Der Zuschlag wird durch den Ausrufer erklärt. Der Versteigerer behält sich jedoch das Recht vor, die Hingabe zu verweigern, falls das Angebot als nicht genügend erachtet wird.

4. Die Hingabe erfolgt gegen Barzahlung. Check oder Zahlungsanweisungen an eine Bank unter Vorlage der persönlichen Kontenkarte.

5. Jeder Bietende haftet dem Versteigerer bei Nichterfüllung für den erstandenen Ausfall zwischen seinem Höchstangebot und dem Ergebnis eines erneuten Ausrufes.

6. Die Lebware wird mit der handelsüblichen Garantie abgegeben. Die Anzeigefrist für Mängel beträgt neun Tage mit Ausnahme derjenigen für fehlender Trächtigkeit, wofür sechs Wochen gelten. Im Übrigen wird jede Gewähr für das Steigerungsgut abgelehnt.

7. Die Ersteigerer haben die gesteigerten Gegenstände sofort zu behändigen. Für Verlust und Verwechslung wird jede Verantwortung abgelehnt.

8. Angebote von offensichtlich Zahlungsunfähigen brauchen nicht berücksichtigt zu werden.

9. Die Mehrangebote haben zu betragen:

Bei der Fahrhabe für kleinere Gegenstände mindestens Fr. 2.--

Für Maschinen mindestens Fr 10.--

Bei Lebware für Kühe, Rinder und Kälber mind. Fr. 20.--

10. Auf Lebware wird nebst dem Kaufpreis ein Vorführgeld von Fr. 10.-- erhoben.